Satzung des Vereins

    §1 Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen

    Im Einklang mit der Natur e.V.

    (2) Sitz des Vereins ist Wachtberg (53343)

    §2 Zweck

    (1) Der Zweck des Vereins ist die Achtung vor und der liebevolle Umgang mit der Natur und allen Lebewesen sowie die Entwicklung eines ganzheitlichen Bewusstseins. Dabei ist der Verein parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

    (2) Ziel ist die Förderung natürlicher Wohn- und Lebensformen sowie naturbelassene, vegetarische Ernährung im Sinne der Gesundheitspflege und des Umwelt- und Naturschutzes sowie darüber aufzuklären und zu informieren.

      

    (3) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch das Anlegen von Obst- und Gemüsegärten unter der Berücksichtigung folgender Grundsätze


    - Gentechnikfreiheit
    - Keinerlei Verwendung synthetischer Spritz- und Düngemittel
    - Keine thermische Veränderung oder Behandlung
    - Keine Bestrahlung

    (4) In dem Zusammenhang soll ein Samenarchiv zur Erhaltung und Verbreitung ursprünglicher Obst- und Gemüsepflanzen aufgebaut und gepflegt werden.

    (5) Zur Schaffung der Voraussetzungen kann der Verein Immobilien erwerben.

    §3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

    (2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist, austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Austritt aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig und muss schriftlich dem Vorstand des Vereins gegenüber erklärt werden.

    (3) Bei schweren Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

    (4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

    §5 Mitgliedsbeitrag

    (1) Der reguläre Jahresbeitrag beläuft sich auf mindestens € 72,- pro Person und kann bei Vorlage entsprechender Nachweise auf € 36,- ermäßigt werden. Er ist bis zum 15. Januar jeden Jahres zu entrichten.

    (2) Der Beitrag für juristische Personen wird im Einzelfall vom Vorstand festgelegt.

    §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben das Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    (2) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

    (3) Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgerufen, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten.

    §7 Organ des Vereins

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    §8 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

    (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.

    (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten verpflichtet, wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

    (4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

    (5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

    (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    (7) Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, wozu auch die Änderung des Zwecks gehört, können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

    (9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über: - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins - Wahl des Vorstandes - Erwerb und Verkauf von Immobilien

    (10) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über Entlastungen.

    §9 Vorstand

    (1) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

    (2) Der Vorstand besteht aus
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern


    (3) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

    (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden.

    (5) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

    §10 Auflösung des Vereins

    (1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen dem eingetragenen Verein "Permakultur Institut e.V.", Witzfeld 21, D-40667 Meerbusch, zu übertragen.